HAUSORDNUNG
1. GELTUNGSBEREICH DER HAUSORDNUNG
1.1. Mit Kauf der Eintrittskarte gemäß 4.1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) der BfS Berlin feiert Silvester GmbH (nachfolgend „BfS“ oder „Veranstalter“ genannt) für die Veranstaltung Celebrate at the Gate (nachfolgend „Veranstaltung“ genannt) am 31.12.2024 und/oder durch Betreten des Geländes der Veranstaltung unterwirft sich der Besucher dieser Hausordnung.
2. HAUSRECHT
2.1. Das Hausrecht obliegt dem Veranstalter.
2.2. Der von ihm eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, im Namen des Veranstalters das Hausrecht auszuüben und durchzusetzen, insbesondere Kontrollen nach dieser Hausordnung durchzuführen oder den Verweis und die Verbringung des Veranstaltungsgeländes gemäß der AGB und Hausordnung oder den gesetzlichen Vorschriften durchzusetzen.
2.3. Den Anweisungen des Ordnungspersonals, den Beschilderungshinweisen & den Lautsprecher durchsagen ist Folge zu leisten. Alle Besucher, die das Veranstaltungsgelände betreten, haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Sicherheits-, Ordnungs- und Rettungsdienstes sowie der Beschäftigten des Veranstalters sofort Folge zu leisten. Bei Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen diese Regelungen kann ein Verweis vom Veranstaltungsgelände erfolgen.
3. BETRETEN DES VERANSTALTUNGSGELÄNDES
3.1. Die Eintrittskarten müssen beim ersten Betreten der Veranstaltung, d. h. vor dem ersten Betreten des Veranstaltungsgeländes, zur Validierung vorgelegt werden. Die Vorlage einer gültigen Eintrittskarte zum Scannen ist digital möglich. Eine einmal entwertete Eintrittskarte kann nicht erneut verwendet werden, sie verliert die Gültigkeit nach Verlassen des Veranstaltungsgeländes. Ein erneuter Einlass ist mit dieser Eintrittskarte nicht möglich.
3.2. Der Veranstalter ist berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern, wenn
- der Besucher nicht erlaubte Gegenstände oder Substanzen (siehe 5.3 der Hausordnung) bei sich führt,
- der Besucher sich dem Bodycheck sowie der Taschenkontrolle (siehe 5.1 der Hausordnung) verweigert,
- Tiere bei sich führt (siehe 7.1)
- gegen den Besucher Hausverbot besteht,
- ein sonstiges Risiko für die Sicherheit und Gesundheit des Besuchers oder anderer Besucher besteht (z.B. bei aggressivem Verhalten, bei fehlendem Nachweis der Zutrittsberechtigung), - der Besucher erkennbar beabsichtigt, den Veranstaltungsablauf zu stören, Gewalt auszuüben oder dazu anzustiften,
- der Besucher im Vorfeld durch Kundgabe von rassistischen, menschenverachtenden, fremdenfeindlichen oder sexuellen Äußerungen in Wort, Bild oder Verhalten auffällt oder eine solche Kundgabe erkennbar beabsichtigt oder
- das für den Zutritt verwendete Ticket ungültig gemacht wurde oder der Besucher gegen die AGB, Hausordnung oder in sonstiger Weise verstößt.
4. TASCHENREGELUNG
4.1. Es sind nur Taschen erlaubt, deren größte Seite max. DIN A4 (21,0 x 29,7 cm) ist. 5. SICHERHEITSKONTROLLEN/ VERBOTENE UND ERLAUBTE GEGENSTÄNDE
5.1. Beim Betreten des Veranstaltungsgeländes erfolgt eine Durchsuchung aller Personen (Bodycheck) sowie eine Taschenkontrolle auf verbotene Gegenstände.
5.2. Der Besucher willigt dem Bodycheck sowie weiteren Kontrollmaßnahmen an mitgebrachten Taschen und Behältnissen aus Sicherheitsgründen und zur Kontrolle der Einhaltung der Hausordnung am Einlass ein.
5.3. Das Mitführen, Mitbringen und/oder Nutzen folgender Gegenstände ist für den Besucher verboten:
- Rucksäcke/Taschen deren größte Seite größer DIN A4 (21,0 x 29,7 cm) ist, - Waffen/scharfe Gegenstände aller Art,
- Feuerwerkskörper/pyrotechnisches Material/Fackeln/Rauchkerzen/bengalische Feuer/Munition/ sonstige pyrotechnischen Effekte,
- Drogen/Betäubungsmittel aller Art,
- Reizgas/Pfefferspray/Tierabwehrspray o.ä.,
- Professionelles Kameraequipment,
- Professionelles Tonaufnahmeequipment,
- Sperrige Gegenstände,
- Selfiesticks,
- Stockschirme (mit Ausnahme von Knirps-Schirmen)
- Jegliche Art von Campingausstattung,
- Speisen & Getränke (mit Ausnahme von einem 0,5l alkoholfreien Getränk in PET/TetraPak) - Glasbehälter/Dosen,
- Laserpointer und
- Flugblätter/Broschüren oder ähnliche Werbemittel.
5.4. Der Veranstalter behält sich vor, aus Sicherheitsgründen einzelne Gegenstände vor Ort auszuschließen.
5.5. Der Veranstalter behält sich vor, den Zutritt zu verweigern, wenn ein Besucher sich weigert, Gegenstände, die nach allgemeiner Lebenserfahrung Gefahren oder Störungen für andere Personen im Rahmen der Veranstaltung mit sich bringen können, herauszugeben.
5.6. Der Veranstalter behält vor, auch während der Veranstaltung stichprobenartig Sicherheitskontrollen durchzuführen, um die Sicherheit der Veranstaltung zu gewährleisten.
5.7. Das Mitführen der vorstehend genannten Gegenstände kann zur Abweisung des Besuchers und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen.
6. VERBOT VON FEUERWERK UND SONSTIGEN PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN
6.1. Es ist verboten Feuerwerkskörper, Fackeln und sonstige pyrotechnische Gegenstände aller Art (einschließlich Bengalisches Feuer) zur Veranstaltung mitzubringen oder auf dem Veranstaltungsgelände zu entzünden.
6.2. Jede Gefährdung anderer Besucher, durch z.B. das Abbrennen von Feuerwerkskörpern, ist strengstens untersagt und führt zum Ausschluss von der Veranstaltung.
7. VERBOT VON TIEREN
7.1. Die Mitnahme von Tieren auf dem Veranstaltungsgelände ist nicht erlaubt. Ausgenommen sind ausgebildete Assistenzhunde mit entsprechendem Nachweis und nach vorheriger Anmeldung beim Veranstalter.
8. AUFENTHALT DER BESUCHER AUF DEM VERANSTALTUNGSGELÄNDE
8.1. Der Besucher hat sich so zu verhalten, dass der Veranstalter, andere Besucher und Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden. Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Besuchern zu üben.
8.2. Den Anweisungen des Veranstalters und des Sicherheits- und Ordnungsdienstes ist unbedingt Folge zu leisten.
8.3. Brandschutzeinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht, auch nicht vorübergehend, verstellt, versperrt, verhangen oder sonst beeinträchtigt oder missbraucht werden.
8.4. Es ist dem Besucher verboten,
- den Veranstaltungsablauf zu stören,
- andere Besucher (insbesondere durch „Crowd-Surfen“, „Circle of death“, „Pogo-Tanzen“ oder Ähnliches) zu gefährden,
- Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder pyrotechnische Gegenstände zu zünden, - Anlagen und Einrichtungen, Bäume usw. zu beschmieren, zu bekleben, zu beschädigen oder zu entfernen,
- Zäune, Lichtmasten, Gebäude, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und andere Infrastruktureinrichtungen auf dem Veranstaltungsgelände zu beschädigen oder zu besteigen - Absperrungen zu umgehen oder erkennbar nicht dem/der Besucher zugängliche Bereiche zu betreten oder dabei behilflich zu sein,
- das Veranstaltungsgelände zu verunreinigen,
- Werbung jeglicher Art zu betreiben oder Flugblätter oder sonstige Materialien zu verteilen, sofern dies vom Veranstalter zuvor nicht ausdrücklich und schriftlich erlaubt wurde, - menschenverachtende, rassistische, fremdenfeindliche, politisch-extremistische, obszön anstößige oder beleidigende, links- oder rechtsradikale oder sonstige radikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten,
- ungenehmigt Getränke, Lebensmittel, Souvenirs, Kleider, Werbeartikel, Fanartikel und/oder andere Waren und Gegenstände zu verteilen oder zu verkaufen,
- außerhalb der Toilettenräume seine Notdurft zu verrichten, oder
- Pfand bzw. Pfandgefäße zu sammeln und/oder zu erbetteln; bei Verstoß wird das gesammelte Pfand konfisziert und ein Hausverbot erteilt.
8.5. Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Veranstaltungsgelände aufhalten, werden entsprechend strafrechtlich verfolgt. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.
8.6. Diebstahl sowie Beschädigungen von Bauwerken, Pflanzen, Kunstwerken und allen weiteren Gegenständen auf dem Veranstaltungsgelände werden straf- und zivilrechtlich verfolgt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten begeht oder andere Besucher gefährdet, ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.
9. UMGANG MIT ABFÄLLEN
9.1. Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen.
10. FLUCHT- UND RETTUNGSWEGE
10.1. Brandschutzeinrichtungen, Sicherheitseinrichtungen, Flucht- und Rettungswege, Versorgungswege und Treppen sind jederzeit freizuhalten und dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.
10.2. Dem Besucher wird empfohlen, sich im Vorfeld bzw. bei Zugang auf das Veranstaltungsgelände mit den vorhandenen gekennzeichneten Flucht- und Rettungswegen vertraut zu machen.
11. SCHUTZ VON KINDERN UND JUGENDLICHEN
11.1. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren müssen von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet werden. Es gilt das Jugendschutzgesetz.
Der Gesetzgeber gibt keine Altersbegrenzung vor, sofern das Kind von seinen Eltern begleitet wird. Wir geben jedoch zu bedenken, dass bei Großveranstaltungen Schallpegel erreicht werden, die die Gesundheit insbesondere von Neugeborenen und Kleinkindern enorm gefährden können. Daher raten wir nachdrücklich davon ab, Ihr Baby bzw. Kleinkind mitzunehmen.
11.2. „Erziehungsbeauftragt“ kann nur eine Person sein, die die folgenden Anforderungen erfüllt:
- die Person ist volljährig und weist die erforderliche Reife auf, einem Kind bei der Veranstaltung verantwortungsvoll die erforderliche Unterstützung zu bieten,
- die Person kann eine Vollmacht einer sorgeberechtigten Person vorlegen, aus der hervorgeht, dass die Person mit Zustimmung der sorgeberechtigten Person handelt, wobei zusammen mit der Vollmacht auch eine Kopie des Personalausweises der sorgeberechtigten Person vorgelegt werden muss,
- die Person kann die Heimfahrt des Kindes gewährleisten.
11.3. Zum Schutz von Kindern sind wir berechtigt, Kindern den Zutritt zur Veranstaltung zu verweigern, wenn der Schutz durch die Eltern bzw. Erziehungsbeauftragten nach unserem Ermessen nicht ausreichend gewährleistet wird. Sollten Eltern bzw. Erziehungsbeauftragte die Veranstaltung dennoch zusammen mit Kindern besuchen wollen, sind diese für die Sicherheit der Kinder verantwortlich. Insbesondere ist für angemessenen Hörschutz zu sorgen und.
12. AUFENTHALT OHNE BERECHTIGUNG AUF DEM VERANSTALTUNGSGELÄNDE
12.1. Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Veranstaltungsgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.
13. AUSSCHLUSS VON DER VERANSTALTUNG
13.1. Die Nichtbefolgung der Hausordnung kann zu einem vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung führen. Mit einem Ausschluss von der Veranstaltung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.
14. HAFTUNG DES VERANSTALTERS
14.1. Der Veranstalter haftet für bei dem Besucher verursachten Sach- und Vermögensschäden, soweit sie von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Der Veranstalter haftet für bei dem Besucher verursachte Sach- und Vermögensschäden, soweit sie von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursacht wurden, hingegen nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht). Seine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist in der Höhe beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
14.2. Für bei dem Besucher vom Veranstalter oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden an Leben, Körper und Gesundheit haftet der Veranstalter hingegen in vollem Umfang, also für jede Art von Fahrlässigkeit und für Vorsatz.
14.3. Für Diebstähle auf dem Veranstaltungsgelände haftet der Veranstalter, soweit er nicht nach Absatz 1 oder 2 haftet, nicht, soweit er nicht erkennbar oder ausdrücklich eine Verwahrungspflicht übernommen hat.
14.4. Der Veranstalter weist darauf hin, dass trotz aller Vorkehrungen das Risiko einer Infektion mit dem Covid-19 Virus und anderen Infektionskrankheiten weiterbesteht und nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Dieses Risiko nimmt der Besucher mit dem Erwerb der Eintrittskarte und dem Besuch der Veranstaltung ausdrücklich im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos in Kauf.
15. TON- UND/ODER BILDAUFNAHMEN
15.1. Mit der Teilnahme an der Veranstaltung erhält der Veranstalter, von dem Besucher ohne besondere Vergütung die ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte sowie unwiderrufliche Berechtigung, Bild und/oder Tonaufnahmen der Besucher herzustellen oder herstellen zu lassen sowie diese Aufnahmen selbst oder durch Dritte oder gemeinsam mit ihnen ganz oder teilweise beliebig häufig durch Rundfunk jeder Art zu senden (einschließlich Live-Streaming und IP-TV), öffentlich zugänglich zu machen (Internet/auf Abruf), öffentlich vorzuführen, zu archivieren, in Datenbanken einzuspeisen, zu vervielfältigen, unter Wahrung des Persönlichkeitsrechts zu bearbeiten, für Public Relation-Zwecke des Veranstalters, bspw. auf Messen, Ausstellungen, Festivals sowie für Prüf-, Lehr
und Forschungszwecke zu verwerten und in den Print-Medien zu nutzen sowie außerhalb des Rundfunks im audiovisuellen Bereich auf Bild und/oder Tonträgern in jeder Art gewerblich oder nichtgewerblich durch Verkauf, Vermietung oder Verleih zu verbreiten und zu verwerten sowie im Rahmen sämtlicher noch unbekannter Nutzungsarten zu nutzen. Die eingeräumten Rechte sind ohne Zustimmung der Besucher zur Nutzung der Fernsehsendung auf Dritte übertragbar.
16. TON- UND/ODER BILDAUFNAHMEN DURCH DEN BESUCHER
16.1. Es sind nur Kleinbildkameras ohne Objektiv und Handys mit Kamerafunktion auf der Veranstaltung zugelassen. Mitschnitte des Bühnenprogramms sind ohne explizite Genehmigung durch den Veranstalter verboten.
17. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
17.1. Die Hausordnung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen geändert werden. Mit Erlass einer geänderten Hausordnung verliert die ältere Version automatisch ihre Gültigkeit.
17.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung. Im Übrigen werden die Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig möglich ist.
17.3. Gerichtsstand ist Berlin, sofern nicht gesetzlich anders geregelt.
Stand: Dezember 2024, BfS Berlin feiert Silvester GmbH